Welche Risiken birgt ein eigenhändiges Testament? Adobe Stock von Jeanette Dietl
26 Oktober

Welche Risiken birgt ein eigenhändiges Testament?

Sie haben es schon vielfach gelesen: Das Risiko, dass eigenhändig formulierte und erstellte Testamente unwirksam sind, ist hoch!


Kennen Sie die Formanforderungen? Hier zwei Fälle zur Verdeutlichung:


Fall 1:
In unserer Praxis hat die spätere Erblasserin ein „eigenhändiges Testament“ unterschrieben – „eigenhändig“ erstellt hatte es Ihre Schwester, denn die spätere Erblasserin konnte aufgrund einer Erkrankung keine längeren Texte mehr verfassen. In dem guten Glauben, dass eigenhändig „nicht maschinenschriftlich“ meint, unterschrieb die Erblasserin das von ihrer Schwester vorformulierte Testament.

Fall 2:
In einem von dem Deutschen Notarinstitut (DNotI) veröffentlichten Fall hatte der Erblasser zur Erstellung seines Testamentes den Vordruck eines kommerziellen Anbieters genutzt. Es handelt sich bei den Vordrucken um Formulare, in welchen Teile bereits vorausgefüllt sind. Andere Passagen – wie etwa die Namen der Vermächtnisempfänger – sind handschriftlich einzutragen.

Der Erblasser hatte in dem Vordruck des Formulars Verfügungen von Todes wegen zugunsten seiner Ehefrau und seiner Neffen getroffen. Eingetragen hat er jeweils die Informationen zu den Personen des Vermächtnisempfängers und die den jeweiligen Empfängern zustehenden Vermögensgegenstände. Am Ende wurde das Testament mitsamt Angabe des Ortes und des Datums vom Erblasser unterschrieben.


Sie ahnen es - in beiden Fällen: Formunwirksamkeit!

Weder bei der von der Erblasserin unterzeichneten Niederschrift der Schwester, noch bei dem ausgefüllten Vordruck, liegt ein „eigenhändiges Testament“ vor.

Ein „eigenhändiges Testament“ kann nur errichtet werden, wenn die eigenhändige Niederschrift des gesamten Testamentswortlauts erfolgt ist. Hierfür muss die Niederschrift unmittelbar mit der Hand „hergestellt“ werden.

Dies dient dazu, die Echtheit des Testaments mithilfe der individuellen Schriftzüge des Erblassers überprüfen zu können. Dadurch werden gleich zwei Zwecke erfüllt:

  • Der Schutz vor Fälschungen durch Nachweis der Urheberschaft und
  • die Sicherung der Ernsthaftigkeit des Testierwillens.

 

Präzise Formulierungen können Streitigkeiten unter den Erben vorbeugen!

Aber es ist nicht nur die Form – es ist vor allem der Inhalt, welcher Streitigkeiten verursacht. Häufig verwenden testierende Begriffe in dem guten Glauben etwas auszudrücken, was rechtlich völlig anders verwertet wird.

Ein typisches Beispiel ist die Anordnung von „Vorerbschaft“ oder „Nacherbschaft“.

Aber auch Begriffe wie „Schlusserbe“, „Ersatzerbe“, „Auflage“ oder „Vermächtnis“ werden ebenso aus der Umgangssprache übernommen – wie z.B. die Zuwendung von konkreten Vermögensgegenständen („Peter Erb das Haus, Maria die Konten“) ohne konkrete Erbeinsetzung.

 

Praxistipp:

Vermeiden Sie diese Risiken und vor allem das Risiko, dass der Nachlass nicht so – geordnet – verwaltet und verteilt wird, wie Sie es sich wünschen.

Vertrauen Sie dem Rat eines fachkundigen Rechtsanwalts oder Notars, welche dazu berufen sind, Sie bei der richtigen Formulierung zur Erreichung Ihrer Wünsche und Ziele zu unterstützen – und vermeiden Sie Unklarheiten und Unsicherheiten, die zu Streit, Missgunst und womöglich sogar gerichtlichen Auseinandersetzungen unter den Erben und dadurch in Ihrer Familie führen!

Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrung in der Bearbeitung von erbrechtlichen Mandaten.

Wir unterstützen Sie gerne bei erbrechtlichen Fragestellungen - egal ob im Privaten oder bezogen auf Ihr Unternehmen. Sprechen Sie uns gerne an!

 

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