Tod eines Gesellschafters der GbR – gesetzliche Folgen und vertragliche Absicherung Adobestock von Iryna
16 August

Tod eines Gesellschafters der GbR – gesetzliche Folgen und vertragliche Absicherung

OLG Rostock, Urteil vom 03.05.2023, Az. 3 W 13/23

Ein in der Praxis häufig auftretende Frage ist:
Was gilt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf den Fall des Versterbens eines Gesellschafters, wenn kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorliegt?

Viele Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) verfügen nicht über schriftliche Gesellschaftsverträge.
In diesem Fall finden sich auch in der Vereinbarung der Gesellschafter keine ausdrücklichen und für Außenstehende nachvollziehbare Regelungen, was geschieht, wenn ein Gesellschafter verstirbt.


Handlungsbedarf zur Vermeidung von Konflikten mit den Rechtsnachfolgern
Häufig gibt es Erben oder Dritte, die möglicherweise testamentarisch zugelassen sind, und in die Rechtsstellung des vormaligen Gesellschafters einrücken.


Handlungsbedarf
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) trifft hierzu die folgende Anordnung:
„§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
(2) (…)“

Wenn diese Regelung nicht gewünscht ist empfiehlt es sich dringend, entsprechende Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag zu treffen.
Ohne eine solche Regelung kann eine Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim verbliebenden Gesellschafter nicht erfolgen und der verbliebende Gesellschafter steht möglicher Weise vor einer langwierigen Auseinandersetzung mit den Erben.
Die Zweckmäßigkeit, die Rechtsfolgen für die GbR im Falle des Versterbens eines Gesellschafters zwischen den Gesellschaftern schriftlich zu vereinbaren, zeigen auch die nachfolgenden Ausführungen:


Die Problematik der GbR als Grundstückseigentümerin
Neben der Frage der (bloßen) Rechtsnachfolge bestehen besondere Konsequenzen für den Fall, dass die GbR Eigentümerin eines Grundstückes ist und als solche im Grundbuch eingetragen ist.
Verstirbt einer der Gesellschafter, muss gegenüber dem Grundbuchamt dargelegt werden, welche Folgen der Tod eines Gesellschafters für die Abwicklung oder Fortführung der GbR hat. Dies ist insbesondere dann von Relevanz, wenn der verbliebene Gesellschafter den Grundbesitz der GbR - ohne Einwilligung der Erben - verkauft.
Ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen worden, welcher hierfür klare Regelungen vorsieht, ist dieser Nachweis leicht zu führen.
Probleme bestehen dann, wenn kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorliegt - oder der schriftliche Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Regelung trifft.
Wie ist in diesem Fall gegenüber Grundbuchamt Nachweis zu führen, dass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird?
Diese Frage hatte das OLG Rostock in seiner Entscheidung vom 03.05.2023 (Az.: 3 W 13/23) zu beantworten.
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Nach dem Tod eines der Gesellschafter ist die Erbengemeinschaft gegen eine Veräußerung des im Eigentum der GbR stehenden Grundstückes vorgegangen. Die Erbengemeinschaft war der Auffassung, anstelle des verstorbenen Erblassers Gesellschafter der GbR zu sein.

Das OLG Rostock ist unter Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10.02.2022 (Az.: V ZB 87/20) zu dem Ergebnis gekommen, dass zum Nachweis der Rechtsnachfolge beim Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags ausreicht, wenn
 - der verbliebende Gesellschafter eine Erklärung abgibt, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Kündigungs- bzw. Todesfall nicht getroffen wurden und
 - die Erben erklären, dass ihnen ein entsprechender abweichender Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht bekannt sei

Die Erklärungen müssen – so das OLG Rostock – in der nachstehend zitierten Form des § 29 GBO abgegeben werden.
㤠29
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(…)“

Die GbR als Gesellschafterin
Die Entscheidung des OLG Rostock kann auch von Relevanz sein, wenn die GbR, bei welcher ein Gesellschafter verstirbt, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft ist. Hier kommt beispielsweise die GmbH in Betracht. Die GbR wird als Gesellschafterin in der Liste der Gesellschafter geführt werden.
Auch hier muss im Falle des Todes eines Gesellschafters gegenüber einer öffentlichen Stelle - dem Registergericht - dargelegt werden, ob und welche Regelungen für die Fortführung oder Abwicklung der Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern getroffen worden sind.

Sichern Sie Ihre GbR rechtzeitig ab!
Die vorstehenden Ausführungen machen die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Konsequenzen des Todes eines Gesellschafters deutlich. Die gesetzlichen Regelungen sollten den Gesellschaftern bewusst sein, damit hiervon abweichende vertragliche Modifizierungen vorgenommen werden können.
Egal ob Sie bereits eine GbR gegründet haben oder gerade noch in den „Startlöchern stehen“. Wir beraten Sie gerne zu diesen und weiteren gesellschaftlichen Fragestellungen!


Ausblick:
Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Pflicht zur Eintragung der GbR in ein Register.

 

Gelesen 1731 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER