Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vertragspartner Adobestock von andyller
16 November

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vertragspartner

Wer vertritt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“)? Kann ein einzelner Gesellschafter einen Mietvertrag der GbR kündigen?

Was passiert beim Auscheiden eines GbR-Gesellschafters, beeinträchtigt dieses ein Mietverhältnis zwischen der GbR als Mieter oder Vermieter und dem Vertragspartner? Müssen ausgetretene Gesellschafter die Kündigung eines Mietvertrages mit unterschreiben?

Häufig sind Vermieter oder Mieter nicht Einzelpersonen oder eingetragene Gesellschaften, sondern die GbR.

Im Folgenden fassen wir Ihnen die wesentlichen Aspekte für die Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr zusammen. Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für Erbengemeinschaften.

Wer ist Vertragspartei?

Die Antwort auf diese Fragen ist davon abhängig, wer der Vertragspartner ist. Dies können zum einen die jeweiligen Gesellschafter sein, zum anderen die GbR. Wenn eine GbR die Verträge abschließt, ist diese Vertragspartei.

Wer vertritt die GbR?

Damit die GbR Verträge abschließen kann, muss sie im Rechtsverkehr durch ihre Gesellschafter vertreten werden. Die Ausgestaltung der Vertretungsmacht der Gesellschafter kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesetz ergeben.

Das Gesetz gibt für die Vertretung der GbR vor, dass diese nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erfolgen kann. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes bestimmt ist, können die Gesellschafter die GbR also nur gemeinschaftlich vertreten. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichend hiervon vorsehen, dass die Gesellschaft auch durch einen der Gesellschafter alleine vertreten werden kann.

Die Kündigung eines Mietvertrages der GbR kann also nur dann durch einen einzelnen Gesellschafter der GbR erfolgen, wenn dieser nach dem Gesellschaftsvertrag der GbR hierzu ermächtigt ist oder von den übrigen Gesellschaftern im Einzelfall eine entsprechende Vollmacht erhalten hat.

Was passiert beim Ausscheiden eines Gesellschafters?

Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, ist gesetzlicher Regelfall die Auflösung der GbR.

Etwas anders kann sich auch hier aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Im Gesellschaftsvertrag kann eine sog. Fortführungsklausel enthalten sein, die bestimmt, dass die Gesellschaft auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters fortbesteht.

Scheiden Gesellschafter aus der GbR aus oder kommen neue Gesellschafter der GbR hinzu ändert dies nichts an bisher geschlossenen Verträgen. Durch einen Gesellschafterwechsel wird die Vertragspartei nicht ausgetauscht.

Wird die GbR allerdings mangels Fortführungsklausel aufgelöst, endet auch ein bestehendes Mietverhältnis. Für diesen Fall können Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen die Gesellschafter der GbR entstehen. Die aktuellen Gesellschafter der dann aufgelösten GbR haften ebenso, wie ausgeschiedene Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR. Diese sogenannte Nachhaftung für ausgeschiedene Gesellschafter einer GbR beträgt regelmäßig 5 Jahre.

Auch wenn ein ausgeschiedener Gesellschafter noch für Verbindlichkeiten der GbR haftet, ist dieser aber nicht mehr zur Vertretung der GbR berechtigt und verpflichtet. Eine Kündigungserklärung muss durch einen ausgeschiedenen Gesellschafter nicht unterzeichnet werden.

Exkurs: GbR als Adressat von Bescheiden

Die Rechtsstellung der GbR und ihrer Gesellschafter ist auch von Bedeutung, wenn die GbR Adressat von behördlichen Bescheiden ist.

Ist beispielsweise ein Umsatzsteuerbescheid an die GbR adressiert, so ist alleine diese beschwert und kann Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen. Ein Einspruch oder gar eine Anfechtungsklage eines der GbR-Gesellschafters gegen den Bescheid hätte somit keine Aussicht auf Erfolg.

 

Praxistipp:

  • Wird eine GbR gegründet, sollte genau festgelegt werden, wie diese nach außen vertreten wird. Ohne eine solche Regelung gilt, dass die Gesellschafter die GbR nur gemeinschaftlich vertreten können.
  • Sollte bei einer gemeinschaftlichen Vertretung einer der Gesellschafter verhindert sein, muss dieser die anderen Gesellschafter zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Namen der GbR bevollmächtigen.
  • Bei Bescheiden von Behörden ist immer zu überprüfen, an wen dieser gerichtet ist.

 

Vorschau:

Am 24.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht („MoPeG“) in Kraft.

Hierdurch kommt es unter anderem zu einer umfassenden Neugestaltung des Rechs der GbR. Die wichtigsten Neuerungen fassen wir Ihnen in einem gesonderten Newsletter für Sie zusammen.

 

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